| |
Hier werden wir nach und nach uns interessant erscheinende Hinweise und Tipps
betreffs Steuern etc. einstellen. Sie interessieren sich für Fragen rund um
Steuern? Ja, dann sprechen Sie uns bitte an, gerne vermitteln wir Kontakte zum
Arbeitskreis Steuer
FAZ Spezial:
Steuerdebatte / Kassensturz |
FAZ.net, 24. Juni 2005:
Geschlossene Fonds:
Steuervorteile für Geschlossene Fonds bleiben vorerst
Eine Gesetzesnovelle, mit der die
Bundesregierung die Verlustverrechnungsmöglichkeiten geschlossener Fonds
erheblich einschränken wollte, ist vorerst geplatzt.
Weiter..> |
Netskill InfoService, Competence Report 2005-2,
24. Feb. 2005:
PC im Arbeitszimmer: 10%ige Privatnutzung ist unschädlich
RA Peter
Eller (Rechts- und Steuerkanzlei Eller)
Im
Steuerrecht gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot: Danach können die
Kosten für privat genutzte Gegenstände auch dann nicht teilweise
steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch geschäftlich oder
beruflich genutzt werden. Die Rechtsprechung hat aber bereits vereinzelt
Ausnahmen zugelassen und läßt in einem neueren Urteil eine
verhältnismäßige Aufteilung nach Nutzungszwecken auch für Personalcomputer
zu.
Weiter .. > |
T-online,
19. Jan. 2005, SteuerTipp der Woche: Eigenheimzulage: Zunächst bleibt
alles beim Alten
Wer Anfang des Jahres ein Haus neu baut oder kauft, kann weiterhin
Eigenheimzulage beantragen. Die Bundesregierung hat sich mit ihrem Plan
nicht durchgesetzt, die Zulage bereits ab 01.01.2005 ganz zu streichen
oder zumindest zu reduzieren. Der Vermittlungsausschuss hat die Beratungen
darüber auf Mitte Februar 2005 vertagt. Das bedeutet: Sie können
bis auf Weiteres die Eigenheimförderung beantragen. Änderungen an der
Zulage könnten zu einem späteren Zeitpunkt im nächsten Jahr oder ab 2006
in Kraft treten, wenn sich Bund und Länder darauf verständigen.
Weiter bei T-online.. >
Infos zu
Eigenheimzulage
bei Schwäbisch Hall ---------------------------------- |
WiWo 07. Dez.
2004:
Steuern sparen durch doppelte Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen
zwei Wohnsitze hat, kann prima Steuern sparen. Die Miete, die Einrichtung,
selbst die Putzmittel in der Zweitwohnung lassen sich beim Fiskus
absetzen. Das Steuersparmodell für Flexible ist deshalb ein Dorn im Auge
der Finanzbeamten. Es kostet den Staat zu viel. Mit immer neuen Argumenten
streichen die Steuerbeamten deshalb die doppelte Haushaltsführung, wo es
nur geht. Dabei stoppte sie jetzt der Bundesfinanzhof (VI R 82/02). Die
obersten Finanzrichter entschieden: Der Hauptwohnsitz müsse keine in sich
geschlossene Wohnung sein, die der Steuerzahler alleine nutze. Auch
Wohnungsgemeinschaften oder Apartments, bei denen mehrere gemeinsam Bad
und Toilette nutzen, gehören dazu.
Weiter ..>
Suche hierzu mit
Google,
Urteil bei
nwb
Leitsatz: Unterhält ein
unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen
Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten
Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen
Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen
Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.
---------------------------------- |
T-Online 08.09.04:
Steuerliche Behandlung von PCs Arbeitsmittel, die bis zu
475,60 Euro kosten, können Sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als
Werbungs- kosten absetzen (Sofortabschreibung für geringwertige
Wirtschaftsgüter). Sind auch Monitor, Drucker und Scanner geringwertige
Wirtschaftsgüter? Der Bundesfinanzhof entschied: Nein! Denn ohne den
Computer sind diese nicht selbstständig nutzungsfähig. Selbst wenn der
Monitor, der Drucker oder der Scanner nicht mehr als 475,60 Euro kosten,
müssen die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt werden.
Beispiel: Herr A kauft sich im Januar 2004 einen Drucker, den er
ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Drucker kostet 300 Euro.
Diese Anschaffungskosten muss Herr A auf die Nutzungsdauer des Druckers
verteilen (drei Jahre). Er kann also in den Folgejahren jeweils ein
Drittel der Anschaffungskosten (100 Euro) als Abschreibung steuerlich
geltend machen.
BFH, Urteil vom
19.02.2004, VI R 135/01; Urteil bei
nwb, Suche hierzu mit
Google
Siehe auch
mediafon.net
---------------------------------- |
WiWo 25.08.2004: Jobwechsel: Hauskauf auf eigene Kosten
Eine neue Stelle in einer anderen Stadt bedeutet meist, dass man umziehen
muss. Das kann teuer werden, wenn nicht der Arbeitgeber den Umzug finanziert.
Urteil bei Bundesfinanzhof, recht-in.de, Suche bei Google
---------------------------------- |
20. Juli 2004: Keine Verteilung des Freibetrags bei Zahlung einer
Abfindung in Raten Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung in mehreren
Raten, kann der Steuer-Freibetrag nur für die zuerst gezahlten Teilbeträge
in Anspruch genommen werden. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur
beliebigen Verteilung des Freibetrags besteht nicht.
Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 9 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder
gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem
Höchstbetrag steuerfrei.
Die Finanzrichter folgten nicht der Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin,
nach der einem Steuerpflichtigen in den Fällen, in denen eine Abfindung
i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen
ausgezahlt wird, im Ergebnis ein Wahlrecht zustehe, welche Teilbeträge gemäß
§ 3 Nr. 9 EStG steuerfrei zu belassen sind.
Ein derartiges Wahlrecht wird nach der Verwaltungsauffassung und der ganz
herrschenden Lehre abgelehnt. Nach dieser vorherrschenden Auffassung sind
die einzelnen Raten vielmehr solange steuerfrei, bis der für den
Arbeitnehmer maßgebliche Freibetrag ausgeschöpft ist. Wird eine
steuerbegünstigte Abfindung in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt, so kann der
Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG damit nur für die zuerst gezahlten
Teilbeträge gewährt werden. Insoweit kann der Arbeitnehmer nicht eine für
ihn günstigere Methode wählen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem
Aktenzeichen XI R 55/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage
anhängig:
Hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, auf welche Beträge § 3 Nr. 9 EStG
anzuwenden ist, wenn neben laufenden Vorruhestandszahlungen auch eine
einmalige Ausgleichszahlung geleistet wird, mit der Folge, dass für die
Einmalzahlung die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung
kommt?
Finanzgericht Münster 22.07.2003 2 K 1081/99 E,
Urteilstext (Word);
Suche mit
Google
aus
http://steuerspar-urteile.de/index.php3?page=09706
---------------------------------- |
15. Juli 2004
Werbungskosten - Aufwendungen für Fachliteratur sind nachzuweisen
In der Steuererklärung als Werbungskosten erklärte Aufwendungen sind
grundsätzlich durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen. Ein übliches
Beweismittel für den Nachweis des Erwerbs von Fachliteratur ist eine
Quittung des Buchhandels, die den Namen des Käufers und den Titel des
angeschafften Buches enthält. Allerdings, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI B
155/00), gibt es keine Beschränkung auf diese Beweismittel. Zum Beweis der
getätigten Aufwendungen gehört auch der Nachweis, dass der Kaufpreis für die
Fachliteratur im jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet worden ist. Suche mit
Google
----------------------------------
|
26. Juni 2004 Vorsorgeaufwendungen:
Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorge ausschließlich durch eigene Aufwendungen
(XI R 38/02)
weiter bei Steuersparurteile; Urteil bei Bundesfinanzhof; Suche mit Google
---------------------------------- |
14. Juni 2004 Vermögensübertragung auf Kinder
Sie sollten bei Kindern in der Ausbildung, die das 18 Lebensjahr
vollendet haben, die Einkommenssituation im Auge behalten, sofern Sie eine
Vermögensübertragung planen. Unter Umständen können Vergünstigungen verloren
gehen (Aktueller Grenzbetrag in 2004: 7.680 Euro).
Allerdings hat das BFH in einen aktuellen Urteil festgestellt, dass ein
Geldgeschenk, dass einem langfristigem Vermögensaufbau dient, nicht zu den
eigenen Bezügen des Kindes gehört. Anders sieht es aber aus, wenn
Zuwendungen von dritter Seite den laufenden Unterhaltsbedarf decken oder die
Berufsausbildung sichern. Für die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit darf nur
das Einkommen, nicht jedoch das Vermögen der Kinder herangezogen werden.
Tipp: Dokumentieren Sie zum Zeitpunkt der Schenkung den
Verwendungszweck - langfristige Kapitalanlage - und überlassen Sie das
Schriftstück dem Begünstigten.
Siehe auch z.B.
Ihre Vorsorge,
junge karriere,
Suche mit
Google, Urteil bei
juris oder
jurathek |
|