Hier werden wir nach und nach uns
interessant erscheinende Hinweise und Tipps betreffs Steuern
etc. einstellen. Sie interessieren sich für Fragen rund um
Steuern? Ja, dann sprechen Sie uns bitte an, gerne
vermitteln wir Kontakte zum Arbeitskreis Steuer
FAZ
Spezial:
Steuerdebatte / Kassensturz
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FAZ.net, 24. Juni 2005:
Geschlossene Fonds:
Steuervorteile für Geschlossene Fonds bleiben
vorerst
Eine Gesetzesnovelle,
mit der die Bundesregierung die
Verlustverrechnungsmöglichkeiten geschlossener Fonds
erheblich einschränken wollte, ist vorerst geplatzt.
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Netskill InfoService,
Competence Report 2005-2, 24. Feb. 2005:
PC im Arbeitszimmer: 10%ige Privatnutzung ist
unschädlich
RA Peter Eller (Rechts- und Steuerkanzlei Eller)
Im Steuerrecht gilt das Aufteilungs- und
Abzugsverbot: Danach können die Kosten für privat
genutzte Gegenstände auch dann nicht teilweise
steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch
geschäftlich oder beruflich genutzt werden. Die
Rechtsprechung hat aber bereits vereinzelt Ausnahmen
zugelassen und läßt in einem neueren Urteil eine
verhältnismäßige Aufteilung nach Nutzungszwecken
auch für Personalcomputer zu.
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T-online, 19. Jan. 2005,
SteuerTipp der Woche: Eigenheimzulage: Zunächst
bleibt alles beim Alten
Wer Anfang des Jahres ein Haus neu baut oder kauft,
kann weiterhin Eigenheimzulage beantragen. Die
Bundesregierung hat sich mit ihrem Plan nicht
durchgesetzt, die Zulage bereits ab 01.01.2005 ganz
zu streichen oder zumindest zu reduzieren. Der
Vermittlungsausschuss hat die Beratungen darüber auf
Mitte Februar 2005 vertagt. Das bedeutet: Sie
können bis auf Weiteres die Eigenheimförderung
beantragen. Änderungen an der Zulage könnten zu
einem späteren Zeitpunkt im nächsten Jahr oder ab
2006 in Kraft treten, wenn sich Bund und Länder
darauf verständigen.
Weiter bei T-online.. >
Infos
zu
Eigenheimzulage bei Schwäbisch Hall
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WiWo 07. Dez. 2004:
Steuern sparen durch doppelte Haushaltsführung
Wer
aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze hat, kann
prima Steuern sparen. Die Miete, die Einrichtung,
selbst die Putzmittel in der Zweitwohnung lassen
sich beim Fiskus absetzen. Das Steuersparmodell für
Flexible ist deshalb ein Dorn im Auge der
Finanzbeamten. Es kostet den Staat zu viel. Mit
immer neuen Argumenten streichen die Steuerbeamten
deshalb die doppelte Haushaltsführung, wo es nur
geht. Dabei stoppte sie jetzt der Bundesfinanzhof
(VI R 82/02). Die obersten Finanzrichter
entschieden: Der Hauptwohnsitz müsse keine in sich
geschlossene Wohnung sein, die der Steuerzahler
alleine nutze. Auch Wohnungsgemeinschaften oder
Apartments, bei denen mehrere gemeinsam Bad und
Toilette nutzen, gehören dazu.
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Suche
hierzu mit
Google,
Urteil bei
nwb
Leitsatz: Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer
am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand,
so kommt es für das Vorliegen einer doppelten
Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort
zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen
Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.
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T-Online 08.09.04: Steuerliche
Behandlung von PCs
Arbeitsmittel, die bis zu 475,60 Euro kosten, können
Sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als
Werbungs- kosten absetzen (Sofortabschreibung für
geringwertige Wirtschaftsgüter). Sind auch
Monitor, Drucker und Scanner geringwertige
Wirtschaftsgüter? Der Bundesfinanzhof entschied:
Nein! Denn ohne den Computer sind diese nicht
selbstständig nutzungsfähig. Selbst wenn der
Monitor, der Drucker oder der Scanner nicht mehr als
475,60 Euro kosten, müssen die Anschaffungskosten
auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Beispiel:
Herr A kauft sich im Januar 2004 einen Drucker, den
er ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der
Drucker kostet 300 Euro. Diese Anschaffungskosten
muss Herr A auf die Nutzungsdauer des Druckers
verteilen (drei Jahre). Er kann also in den
Folgejahren jeweils ein Drittel der
Anschaffungskosten (100 Euro) als Abschreibung
steuerlich geltend machen.
BFH, Urteil vom 19.02.2004, VI R
135/01; Urteil bei
nwb, Suche hierzu mit
Google
Siehe
auch
mediafon.net
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WiWo 25.08.2004:
Jobwechsel: Hauskauf auf eigene Kosten
Eine neue Stelle in einer anderen Stadt bedeutet
meist, dass man umziehen
muss. Das kann
teuer werden, wenn nicht der Arbeitgeber den Umzug
finanziert.
Urteil bei
Bundesfinanzhof,
recht-in.de, Suche bei
Google
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20. Juli 2004:
Keine Verteilung des Freibetrags bei Zahlung
einer Abfindung in Raten
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung in
mehreren Raten, kann der Steuer-Freibetrag nur für
die zuerst gezahlten Teilbeträge in Anspruch
genommen werden. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen
zur beliebigen Verteilung des Freibetrags besteht
nicht.
Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 9 Sätze 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Abfindungen
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder
gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des
Dienstverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag
steuerfrei.
Die Finanzrichter folgten nicht der Rechtsauffassung
der Arbeitnehmerin, nach der einem Steuerpflichtigen
in den Fällen, in denen eine Abfindung i.S.d. § 3
Nr. 9 EStG in Teilbeträgen oder in fortlaufenden
Beträgen ausgezahlt wird, im Ergebnis ein Wahlrecht
zustehe, welche Teilbeträge gemäß § 3 Nr. 9 EStG
steuerfrei zu belassen sind.
Ein derartiges Wahlrecht wird nach der
Verwaltungsauffassung und der ganz herrschenden
Lehre abgelehnt. Nach dieser vorherrschenden
Auffassung sind die einzelnen Raten vielmehr solange
steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebliche
Freibetrag ausgeschöpft ist. Wird eine
steuerbegünstigte Abfindung in mehreren Teilbeträgen
ausgezahlt, so kann der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9
EStG damit nur für die zuerst gezahlten Teilbeträge
gewährt werden. Insoweit kann der Arbeitnehmer nicht
eine für ihn günstigere Methode wählen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht
rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 55/03 ist
beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, auf welche
Beträge § 3 Nr. 9 EStG anzuwenden ist, wenn neben
laufenden Vorruhestandszahlungen auch eine einmalige
Ausgleichszahlung geleistet wird, mit der Folge,
dass für die Einmalzahlung die Tarifbegünstigung des
§ 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommt?
Finanzgericht Münster 22.07.2003 2 K
1081/99 E,
Urteilstext (Word); Suche mit
Google
aus
http://steuerspar-urteile.de/index.php3?page=09706
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15.
Juli 2004 Werbungskosten - Aufwendungen für
Fachliteratur sind nachzuweisen
In der
Steuererklärung als Werbungskosten erklärte
Aufwendungen sind grundsätzlich durch den
Steuerpflichtigen nachzuweisen. Ein übliches
Beweismittel für den Nachweis des Erwerbs von
Fachliteratur ist eine Quittung des Buchhandels, die
den Namen des Käufers und den Titel des
angeschafften Buches enthält. Allerdings, so der
Bundesfinanzhof (Az.: VI B 155/00), gibt es keine
Beschränkung auf diese Beweismittel. Zum Beweis der
getätigten Aufwendungen gehört auch der Nachweis,
dass der Kaufpreis für die Fachliteratur im
jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet worden
ist. Suche mit
Google
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26. Juni 2004
Vorsorgeaufwendungen:
Keine Kürzung des
Vorwegabzugs bei Vorsorge ausschließlich durch
eigene Aufwendungen
(XI R 38/02)
weiter bei Steuersparurteile; Urteil bei
Bundesfinanzhof; Suche mit
Google
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14. Juni
2004 Vermögensübertragung auf Kinder
Sie sollten bei Kindern in
der Ausbildung, die das 18 Lebensjahr vollendet
haben, die Einkommenssituation im Auge behalten,
sofern Sie eine Vermögensübertragung planen. Unter
Umständen können Vergünstigungen verloren gehen
(Aktueller Grenzbetrag in 2004: 7.680 Euro).
Allerdings hat das BFH in
einen aktuellen Urteil festgestellt, dass ein
Geldgeschenk, dass einem langfristigem
Vermögensaufbau dient, nicht zu den eigenen Bezügen
des Kindes gehört. Anders sieht es aber aus, wenn
Zuwendungen von dritter Seite den laufenden
Unterhaltsbedarf decken oder die Berufsausbildung
sichern. Für die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit
darf nur das Einkommen, nicht jedoch das Vermögen
der Kinder herangezogen werden.
Tipp: Dokumentieren
Sie zum Zeitpunkt der Schenkung den Verwendungszweck
- langfristige Kapitalanlage - und überlassen Sie
das Schriftstück dem Begünstigten.
Siehe auch z.B.
Ihre Vorsorge,
junge karriere,
Suche mit
Google, Urteil bei
juris oder
jurathek
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