Arbeitsgemeinschaft VAA im Industriepark Höchst
AG VAA im IPH

Hier werden wir nach und nach uns interessant erscheinende Hinweise und Tipps betreffs Steuern etc. einstellen. Sie interessieren sich für Fragen rund um Steuern? Ja, dann sprechen Sie uns bitte an, gerne vermitteln wir Kontakte zum Arbeitskreis Steuer

FAZ Spezial: Steuerdebatte / Kassensturz

FAZ.net, 24. Juni 2005:

Geschlossene Fonds: Steuervorteile für Geschlossene Fonds bleiben vorerst
Eine Gesetzesnovelle, mit der die Bundesregierung die Verlustverrechnungsmöglichkeiten geschlossener Fonds erheblich einschränken wollte, ist vorerst geplatzt. Weiter..>

Netskill InfoService, Competence Report 2005-2, 24. Feb. 2005:

PC im Arbeitszimmer: 10%ige Privatnutzung ist unschädlich

RA Peter Eller (Rechts- und Steuerkanzlei Eller)

Im Steuerrecht gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot: Danach können die Kosten für privat genutzte Gegenstände auch dann nicht teilweise steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch geschäftlich oder beruflich genutzt werden. Die Rechtsprechung hat aber bereits vereinzelt Ausnahmen zugelassen und läßt in einem neueren Urteil eine verhältnismäßige Aufteilung nach Nutzungszwecken auch für Personalcomputer zu.

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T-online, 19. Jan. 2005, SteuerTipp der Woche: Eigenheimzulage: Zunächst bleibt alles beim Alten
Wer Anfang des Jahres ein Haus neu baut oder kauft, kann weiterhin Eigenheimzulage beantragen. Die Bundesregierung hat sich mit ihrem Plan nicht durchgesetzt, die Zulage bereits ab 01.01.2005 ganz zu streichen oder zumindest zu reduzieren. Der Vermittlungsausschuss hat die Beratungen darüber auf Mitte Februar 2005 vertagt. Das bedeutet: Sie können bis auf Weiteres die Eigenheimförderung beantragen. Änderungen an der Zulage könnten zu einem späteren Zeitpunkt im nächsten Jahr oder ab 2006 in Kraft treten, wenn sich Bund und Länder darauf verständigen.

Weiter bei T-online.. >

Infos zu Eigenheimzulage bei Schwäbisch Hall

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WiWo 07. Dez. 2004: Steuern sparen durch doppelte Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze hat, kann prima Steuern sparen. Die Miete, die Einrichtung, selbst die Putzmittel in der Zweitwohnung lassen sich beim Fiskus absetzen. Das Steuersparmodell für Flexible ist deshalb ein Dorn im Auge der Finanzbeamten. Es kostet den Staat zu viel. Mit immer neuen Argumenten streichen die Steuerbeamten deshalb die doppelte Haushaltsführung, wo es nur geht. Dabei stoppte sie jetzt der Bundesfinanzhof (VI R 82/02). Die obersten Finanzrichter entschieden: Der Hauptwohnsitz müsse keine in sich geschlossene Wohnung sein, die der Steuerzahler alleine nutze. Auch Wohnungsgemeinschaften oder Apartments, bei denen mehrere gemeinsam Bad und Toilette nutzen, gehören dazu. Weiter ..>

Suche hierzu mit Google,

Urteil bei nwb

Leitsatz: Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.

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T-Online 08.09.04: Steuerliche Behandlung von PCs

Arbeitsmittel, die bis zu 475,60 Euro kosten, können Sie im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungs- kosten absetzen (Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter). Sind auch Monitor, Drucker und Scanner geringwertige Wirtschaftsgüter? Der Bundesfinanzhof entschied: Nein! Denn ohne den Computer sind diese nicht selbstständig nutzungsfähig. Selbst wenn der Monitor, der Drucker oder der Scanner nicht mehr als 475,60 Euro kosten, müssen die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Beispiel: Herr A kauft sich im Januar 2004 einen Drucker, den er ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Drucker kostet 300 Euro. Diese Anschaffungskosten muss Herr A auf die Nutzungsdauer des Druckers verteilen (drei Jahre). Er kann also in den Folgejahren jeweils ein Drittel der Anschaffungskosten (100 Euro) als Abschreibung steuerlich geltend machen.

BFH, Urteil vom 19.02.2004, VI R 135/01;  Urteil bei nwb, Suche hierzu mit Google

Siehe auch mediafon.net

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WiWo 25.08.2004: Jobwechsel: Hauskauf auf eigene Kosten
Eine neue Stelle in einer anderen Stadt bedeutet meist, dass man umziehen

muss. Das kann teuer werden, wenn nicht der Arbeitgeber den Umzug finanziert.

Urteil bei Bundesfinanzhof, recht-in.de, Suche bei Google
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20. Juli 2004: Keine Verteilung des Freibetrags bei Zahlung einer Abfindung in Raten

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung in mehreren Raten, kann der Steuer-Freibetrag nur für die zuerst gezahlten Teilbeträge in Anspruch genommen werden. Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur beliebigen Verteilung des Freibetrags besteht nicht.

Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 9 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei.
Die Finanzrichter folgten nicht der Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin, nach der einem Steuerpflichtigen in den Fällen, in denen eine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt wird, im Ergebnis ein Wahlrecht zustehe, welche Teilbeträge gemäß § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei zu belassen sind.
Ein derartiges Wahlrecht wird nach der Verwaltungsauffassung und der ganz herrschenden Lehre abgelehnt. Nach dieser vorherrschenden Auffassung sind die einzelnen Raten vielmehr solange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer maßgebliche Freibetrag ausgeschöpft ist. Wird eine steuerbegünstigte Abfindung in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt, so kann der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG damit nur für die zuerst gezahlten Teilbeträge gewährt werden. Insoweit kann der Arbeitnehmer nicht eine für ihn günstigere Methode wählen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 55/03 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, auf welche Beträge § 3 Nr. 9 EStG anzuwenden ist, wenn neben laufenden Vorruhestandszahlungen auch eine einmalige Ausgleichszahlung geleistet wird, mit der Folge, dass für die Einmalzahlung die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommt?

Finanzgericht Münster 22.07.2003 2 K 1081/99 E,  Urteilstext (Word); Suche mit Google

aus http://steuerspar-urteile.de/index.php3?page=09706

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15. Juli 2004 Werbungskosten - Aufwendungen für Fachliteratur sind nachzuweisen

In der Steuererklärung als Werbungskosten erklärte Aufwendungen sind grundsätzlich durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen. Ein übliches Beweismittel für den Nachweis des Erwerbs von Fachliteratur ist eine Quittung des Buchhandels, die den Namen des Käufers und den Titel des angeschafften Buches enthält. Allerdings, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI B 155/00), gibt es keine Beschränkung auf diese Beweismittel. Zum Beweis der getätigten Aufwendungen gehört auch der Nachweis, dass der Kaufpreis für die Fachliteratur im jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet worden ist.  Suche mit Google

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26. Juni 2004 Vorsorgeaufwendungen:

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorge ausschließlich durch eigene Aufwendungen

(XI R 38/02)

weiter bei Steuersparurteile; Urteil bei Bundesfinanzhof; Suche mit Google

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14. Juni 2004  Vermögensübertragung auf Kinder

Sie sollten bei Kindern in der Ausbildung, die das 18 Lebensjahr vollendet haben, die Einkommenssituation im Auge behalten, sofern Sie eine Vermögensübertragung planen. Unter Umständen können Vergünstigungen verloren gehen (Aktueller Grenzbetrag in 2004: 7.680 Euro).

Allerdings hat das BFH in einen aktuellen Urteil festgestellt, dass ein Geldgeschenk, dass einem langfristigem Vermögensaufbau dient, nicht zu den eigenen Bezügen des Kindes gehört. Anders sieht es aber aus, wenn Zuwendungen von dritter Seite den laufenden Unterhaltsbedarf decken oder die Berufsausbildung sichern. Für die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit darf nur das Einkommen, nicht jedoch das Vermögen der Kinder herangezogen werden.

Tipp: Dokumentieren Sie zum Zeitpunkt der Schenkung den Verwendungszweck - langfristige Kapitalanlage - und überlassen Sie das Schriftstück dem Begünstigten.

Siehe auch z.B. Ihre Vorsorge, junge karriere,

Suche mit Google, Urteil bei juris oder jurathek